
Mofa-Prüfbescheinigung
Wer 15 Jahre oder älter ist, darf auf öffentlichen Straßen mit einem Mofa fahren. Hierfür braucht man zwar keinen Führerschein, aber eine sogenannte "Mofa-Prüfbescheinigung". Sie erhält, wer erfolgreich eine theoretische und praktische Mofa-Ausbildung absolviert und eine theoretische Prüfung abgelegt hat.
AUSNAHMEN:
- Wenn Sie im Besitz einer gültigen in- oder ausländischen Fahrerlaubnis – gleich welcher Klasse – sind, benötigen Sie keine Mofa-Prüfbescheinigung.
- Wer vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet hat, benötigt zum Führen eines Mofas weder einen Führerschein noch eine Mofa-Prüfbescheinigung.
Zuständige Stelle
- für den Antrag auf Erteilung der Mofa-Prüfbescheinigung: Ihre Fahrschule
- für den Antrag auf Zulassung zur theoretischen Mofa-Prüfung: DEKRA
Verfahrensablauf
Die theoretische und praktische Mofa-Ausbildung wird von den Fahrschulen durchgeführt. Dort stellen Sie auch den Antrag auf Erteilung der Mofa-Prüfbescheinigung. Nach Abschluss der Mofa-Ausbildung erhalten Sie eine Ausbildungsbescheinigung.
Für die Zulassung zur theoretischen Mofa-Prüfung müssen Sie Ihre Ausbildungsbescheinigung bei der Prüfstelle (DEKRA) vorlegen. Nach bestandener Prüfung wird Ihnen dort die Mofa-Prüfbescheinigung ausgestellt. Die Mofa-Prüfbescheinigung oder ein sie ersetzender Führerschein muss beim Führen eines Mofas immer mitgeführt werden.
Bei Verlust der Prüfbescheinigung müssen Sie sich zwecks Ausstellung einer Ersatzprüfbescheinigung an die Prüfstelle wenden, die diese ausgestellt hat.
Erforderliche Unterlagen
Ausbildungsbescheinigung einer Fahrschule
Paßfoto zur praktischen Prüfung
Kosten
EUR 9,70
Rechtsgrundlage
- § 5 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Freigabevermerk
- Dieser Text wurde freigegeben durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. Stand: 26.05.2009
14.07.09 - http://amt24.sachsen.de