
Führerschein mit 17
Allgemeine Informationen
Der Modellversuch des "Begleiteten Fahrens ab 17" wird auch in Sachsen durchgeführt.
Junge Leute, die an dem Modellversuch teilnehmen, dürfen in Deutschland bereits ab dem 17. Geburtstag Kraftfahrzeuge der Klasse B fahren, wenn eine Begleitperson dabei ist. Die Voraussetzung dafür ist der Besitz der Prüfungsbescheinigung, die man nach einer erfolgreichen Fahrschulausbildung zunächst an Stelle des EU-Kartenführerscheins erhält. Diesen bekommt man mit Vollendung des 18. Lebensjahres, die Prüfungsbescheinigung wird dann einfach durch den "richtigen" Führerschein ersetzt.
Begleitperson
Wer als Begleitperson mitfahren möchte, muss mindestens 30 Jahre alt sein und mindestens seit fünf Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B (beziehungsweise 3) oder eine entsprechende EU/EWR-Fahrerlaubnis besitzen. Darüber hinaus darf eine Begleitperson nicht mehr als drei Punkte (am Tag der Antragstellung) im Verkehrszentralregister haben. Alle Begleitpersonen müssen namentlich benannt werden und auf der Prüfungsbescheinigung eingetragen sein.
Verfahrensablauf
Mit der Ausbildung in der Fahrschule kann bereits mit 16 ½ Jahren begonnen werden. Die theoretische Prüfung darf dann frühestens drei Monate vor dem 17. Geburtstag und die praktische Fahrprüfung einen Monat vor dem Geburtstag absolviert werden.
Die Anträge auf die Fahrerlaubnis und die Teilnahme am Modellversuch müssen persönlich gestellt werden, die Erziehungsberechtigten (in der Regel sind das die Eltern) müssen dazu ihr Einverständnis erklären. Des Weiteren müssen hier die Begleitpersonen namentlich benannt werden. Die Antragsformulare sind bei den Fahrerlaubnisbehörden und teilweise auch bei den Fahrschulen erhältlich.
Nach der Antragstellung prüft die Behörde, ob es Bedenken gegen die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers bestehen.
TIPP: Dies benötigt eine gewisse Zeit, weshalb der Antrag bereits zu Beginn der Fahrschulausbildung gestellt werden sollte.
Erst wenn die Eignung festgestellt werden konnte, kann der Prüforganisation (DEKRA) der Auftrag zur Abnahme der Prüfung (Prüfauftrag) erteilt werden. Dieser Prüfauftrag verfällt allerdings, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Eingang des Prüfauftrags bei der DEKRA oder die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung erfolgreich absolviert wird.
Die Prüfungsbescheinigung wird nach dem Bestehen der praktischen Fahrprüfung ausgehändigt, sofern zu diesem Zeitpunkt das 17. Lebensjahr bereits vollendet ist. Wird die Prüfung vor dem 17. Geburtstag abgelegt, kann die Prüfungsbescheinigung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeholt werden.
Nach der Vollendung des 18. Lebensjahres kann der EU-Kartenführerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeholt werden. Die Prüfungsbescheinigung bleibt übergangsweise noch bis drei Monate nach dem 18. Geburtstag gültig. Die Verpflichtung, dass eine Begleitperson mitfahren muss, entfällt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis (oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebestätigung)
- biometrisches Foto (Foto-Mustertafel [PDF])
(Bundesministerium des Innern) - Sehtestbescheinigung (nicht älter als zwei Jahre)
- Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
Zusätzlich von jeder Begleitperson:
-
Einverständniserklärung
-
Kopie des Führerscheins
- Kopie Personalausweis
Kosten
Für die Erteilung der Fahrerlaubnis: EUR 43,40
Für die Teilnahme am begleiteten Fahren ab 17 entstehen Ihnen zusätzliche Kosten:
- Gebühr für die Prüfungsbescheinigung: EUR 7,70
- Gebühr für die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister für jede Begleitperson: je EUR 13,30
- Gebühr für die Überprüfung jeder Begleitperson: EUR 1,80
Die gesamten Gebühren werden sofort bei der Antragstellung fällig. Bei der Abholung des EU-Kartenführerscheins ab dem 18. Geburtstag fallen keine weiteren Gebühren an.
14.07.09 - http://amt24.sachsen.de